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Ausgangslage

 

Artikel 11 (3) WRRL definiert die Mindestanforderungen für die Maßnahmenprogramme zur Erreichung der in Artikel 4 definierten Umweltziele. Absatz (3) l fordert Maßnahmen zur Verhinderung signifikanter Schadstofffreisetzungen aus technischen Anlagen sowie zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von unerwarteten Verschmutzungen und von eingetretenen, unvorhersehbaren Unfällen, wobei auch Systeme zur frühzeitigen Entdeckung und zur Frühwarnung zum Einsatz kommen sollen.

 

 

 

Fragestellungen

 

Ausgehend davon, dass die rein rechtliche Umsetzung der Bestimmungen der WRRL in die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten abgeschlossen ist, ergeben sich im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung von Artikel 11 (3) l WRRL dennoch eine Reihe spezifischer Fragen, von denen einige hier angerissen seien:

 

           Es gibt etliche andere Vorschriften des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, die sich im Haupt- oder Nebenaspekt mit Maßnahmen zum anlagenbezogenen Gewässerschutz oder zum Schutz vor sonstigen gewässerbezogenen Schadereignissen befassen, die in den Katalog der grundlegenden Maßnahmen zur Erfüllung der Umweltziele nach WRRL ausdrücklich aufgenommen wurden. Das bedeutet, dass auch Verpflichtungen nach bereits bestehenden anderen gemeinschaftlichen Vorschriften geeignete Maßnahmen im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie sein können. Es ist jedoch nicht klar, ob Maßnahmen nach diesen Vorschriften ausreichend im Sinne des Artikels 11 (3) l WRRL sind.

 

           Es kann gezeigt werden, dass auch kleinere Anlagen, die zumindest nicht eindeutig in den Regelungsbereich bestehender gemeinschaftlicher Rechtssetzungen zum anlagen-bezogenen Gewässerschutz gehören, erhebliche Gewässerrisiken mit sich bringen können. Dazu sind u.a. in Deutschland gesonderte Regelungen zum anlagenbezogenen Gewässerschutz erlassen worden, die in Ansätzen in unterschiedlicher Weise in Vereinbarungen, Programme oder Leitlinien internationaler Flussgebietskommissionen eingeflossen sind. Allerdings ist auch hier zu prüfen, ob ein ausreichendes Schutzniveau gemäß Artikel 11 (3) l WRRL gewährleistet ist oder ob und welche Maßnahmen ergän-zend notwendig sind.

 

           Die Definition der Ziele der WRRL basiert auf einem immissionsorientierten Ansatz. Im Gegensatz dazu erfolgt die Beurteilung von Gewässerbeeinträchtigungen im anlagenbezogenen Gewässerschutz nach emissionsorientierten Kriterien. Inwieweit sind diese Konzepte kompatibel im Hinblick auf die Ziele der WRRL.

 

           Sind die Internationalen Warn- und Alarmpläne der Flussgebietsgemeinschaften hinsichtlich der geforderten Systeme zur frühzeitigen Entdeckung oder zur Frühwarnung ausreichend gerüstet?

 

           Ist es möglich, die von der WRRL geforderten Kostenwirksamkeits- und Verhältnismäßig-keitsbetrachtungen auch auf den Bereich der Vorsorge auf Ereignisse anzuwenden, die selten oder möglicherweise nie stattfinden?

 

 

 

Handlungskonzept

 

Auf der Basis einer Bestandsaufnahme der bisherigen und bisher geplanten Aktivitäten in den Internationalen Flussgebietskommissionen Elbe, Oder, Donau und Rhein, sowie einer Bewertung der erhobenen technischen und organisatorischen Aspekte wurde ein Handlungskonzept zur Umsetzung von Artikel 11 (3) l WRRL erstellt.

 

Ausgehend von einem Fließschema zum Risikomanagement für den Oberflächenwasserpfad („Safety Chain“) wurden Maßnahmenvorschläge erarbeitet. Die „Safety Chain“ orientiert sich im Hinblick auf ein mögliches Ereignis an einem zeitlich kausalen Ablaufschema von der strategischen Vorsorge über die Schadensbekämpfung bis zu Nachsorgemaßnahmen. Sie wurde in sechs weiter differenzierte Handlungsebenen untergliedert mit dem Ziel, Artikel 11 (3) l WRRL-relevante Einzelmaßnahmen zu identifizieren. Diese Maßnahmenvorschläge wurden den Ebenen der „Safety Chain“ jeweils in Tabellenform zugeordnet.

 

Während das differenzierte Schema der „Safety Chain“ den Anspruch erhebt, alle wesentlichen Handlungsfelder des Risikomanagements im Oberflächenwasserpfad im Prinzip abzubilden, gilt dies für die Maßnahmenvorschläge ausdrücklich nicht. Hier sollen nur solche Maßnahmen benannt werden, die sich (allein) aus Artikel 11 (3) l WRRL herleiten lassen. Der vorgeschlagene Maßnahmenkatalog soll als „Prüfliste“ angesehen werden, inwieweit gegebenenfalls aufgrund von Artikel 11 (3) l WRRL Maßnahmen in den Bewirtschaftungsplan des jeweiligen Flussgebiets aufzunehmen sind.

 

Die notwendigen Maßnahmen in Form eines Maßnahmenrankings aufzustellen war nicht möglich, weil der Umsetzungsgrad und die umgesetzten Maßnahmenbereiche in den verschiedenen Flussgebieten, Mitgliedstaaten, Regionen usw. extrem unterschiedlich und extern im Detail nicht ermittelbar sind. Gleichermaßen notwendig sind letztlich sämtliche im Konzept benannten Maßnahmen. Die Analyse, was in der einzelnen Region, Bundesland, Mitgliedstaat usw. jeweils noch und in welcher Priorität zu tun ist, kann nur die betreffende Verwaltungseinheit für sich selbst durchführen. Die WRRL liefert keine Vorschriften und es können auch keine begründeten Empfehlungen ausgesprochen werden, in welcher Reihenfolge z.B. die Einrichtung von Frühwarnsystemen und die Durchführung der Risikoanalyse möglicher Gefahrenquellen zu erfolgen haben. Gleichwohl sind alle Maßnahmen des Artikel 11 (3) I WRRL „grundlegend“ und stellen „Mindestanforderungen“ dar. Wenn also die Prüfung des Maßnahmenkatalogs Handlungsbedarf erkennen lässt, müssen Maßnahmen folgen.

 

 
 
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